Regeln für Ihre Kultur- und Bildungsveranstaltung: Covid-19-Öffnungsverordnung
Leitfaden für Kultur- und Bildungsveranstaltungen unter Berücksichtigung von COVID-19-Sicherheitsmaßnahmen
Stand: 17.05.2021
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Covid-19-Öffnungsverordnung Nr. 214 vom 10. Mai 2021
Rechtliche Begründung zur Covid-19-Öffnungsverordnung vom 14. Mai 2021
Übersicht Veranstaltungsdurchführung (§ 13 Zusammenkünfte)
in geschlossenen Räumen | im Freien | Veranstaltungen |
bis 10 Teilnehmende | bis 10 Teilnehmende |
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bis 50 Teilnehmende | bis 50 Teilnehmende |
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ab 51 und bis 1.500 Teilnehmende | ab 51 und bis 3.000 Teilnehmende |
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- Sperrstunde (bzw. Veranstaltungsende) ist um 22. 00 Uhr.
- Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind werden nicht mitgezählt.
Meldung von Veranstaltungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde
Die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde muss spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstermin elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen:
- Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen
- Zeit, Dauert und Ort der Zusammenkunft
- Zweck der Zusammenkunft
- Anzahl der Teilnehmer
Bewilligung von Veranstaltungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde
Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung durch die Behörde beträgt 3 Wochen. Bitte nehmen Sie daher mindestens 4 Wochen vor dem Termin der bewilligungspflichten Veranstaltung mit der Regionalbegleitung Kontakt auf.
Zutrittstests § 1
Ist für den Einlass zu einer Veranstaltung die Überprüfung eines Zutrittstests durch den Veranstalter notwendig, sind folgende Nachweise mit negativem Ergebnis und folgender Test-Gültigkeit möglich:
- Antigen-Selbsttest
(digital nachweisbar in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst)
24 Stunden ab Abnahme - Antigentest einer befugten Stelle
48 Stunden ab Abnahme - PCR-Test einer befugten Stelle
72 Stunden ab Abnahme - Nachweis über eine Impfung gegen COVID-19
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- Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 3 Monate zurückliegen darf
- Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf
- Impfung ab dem 22. Tag nach Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf
- Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf
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- Überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 (Genesene)
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- Absonderungsbescheid positiv getesteter Person => 6 Monate
- Ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion
- 6 Monate
- Nachweis über neutralisierende Antikörper (gilt für drei Monate ab dem Testzeitpunkt)
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- Point-of-Sale-Tests (Antigentests zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Veranstalters) für das einmalige Betreten von Veranstaltungen sind zulässig. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthaltes gültig!
Registrierungspflicht
Die Kontaktdaten von Teilnehmenden an Veranstaltungen müssen registriert werden und dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeitet werden. Die Kontaktdaten müssen 28 Tage aufbewahrt werden und sind den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Nach 4 Wochen müssen die Kontaktdaten aus datenschutzrechtlichen Gründen vernichtet werden.
Zu erheben:
- Vor- und Familienname
- Telefonnummer & Mailadresse
- Datum, Uhrzeit
Bei Besuchergruppen aus gemeinsamem Haushalt muss sich nur eine Person registrieren.
Präventionskonzept und COVID-19-Beauftrage*r (für Veranstaltungen ab 50 Personen)
Für Veranstaltungen mit über 50 Personen ist ein*e COVID-19-Beauftragte*r zu bestellen. Es ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Während der gesamten Veranstaltung (inkl. Vorbereitung und abschließenden Tätigkeiten) ist der*die COVID-19-Beauftragte für die Einhaltung der Maßnahmen verantwortlich. Er*Sie dient als primäre Ansprechperson für die Behörde, falls Erhebungen der Kontaktpersonen im Rahmen eines COVID-19-Erkrankungsfalls notwendig sein sollten. Die Letztverantwortung liegt jedoch immer beim Veranstalter.
Das Präventionskonzept hat auch Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist bei der Veranstaltung genau zu dokumentieren und zu archivieren. Das Präventionskonzept ist der Behörde nur nach Aufforderung vorzulegen.
- 1 (3) Zentrale Punkte des Präventionskonzeptes sind
- Spezifische Hygienemaßnahmen
- Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
- Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
- Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken
- Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen
- Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen
- Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests.
Speisen und Getränke
Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze ist nicht gestattet. Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen gelten analog die Regelungen der Gastronomie (§ 6).
Allgemeine Hygienemaßnahmen
- Mindestens 2 Meter Abstand halten
- Regelmäßiges Waschen bzw. Desinfizieren der Hände
- Regelmäßiges bzw. stündliches Lüften des Veranstaltungsraumes
- FFP2-Maske tragen
- Auf Atemhygiene achten (z.B. in Ellbogen niesen, Taschentuch nur einmal verwenden)
- Bei Krankheit zuhause bleiben und Hausarzt bzw. Gesundheitsberatung Tel: 1450 verständigen
Aktuelle Regeln für Proben
Proben und künstlerische Darbietungen mit mehr als 10 Personen sind unter Einhaltung der folgenden Punkte möglich (§ 13 Abs. 8 und sinngemäß § 13 Abs. 3):
- Bei diesen Zusammenkünften gilt keine Maskenpflicht!
- Anzeigepflicht
- Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (Zutrittstests)
- 2-Meter-Mindestabstand
- Keine Konsumation von Speisen und Getränken
- 20m² Regelung in geschlossenen Räumen (§ 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß)
- Zeitraum zwischen 05:00 und 22:00 Uhr