Durchführung von Mitgliederversammlungen

Am 11. Jänner 2022 sind wieder neue Covid-Maßnahmen in Kraft getreten. Eine Zusammenfassung finden Sie HIER. Dazu gibt es nun wichtige Ergänzungen in Hinblick auf die Durchführung von Mitgliederversammlungen: die Gültigkeit des „Gesellschaftsrechtlichen Covid-19 Gesetzes“, das mit 31.12.2021 befristet war, wird  bis 30. Juni 2022 verlängert. 

Dieses Gesetz und die entsprechende Verordnung ermöglichen Folgendes:

  1. Mitgliederversammlungen können auch online durchgeführt werden, wenn bestimmte technische Voraussetzungen hinsichtlich der akustischen und optischen Teilnahme der Mitglieder gegeben sind. 
  2. Mitgliederversammlungen können bis 30. Juni 2022 verschoben werden. Falls die reguläre Funktionsperiode des Vorstands vorher enden sollte, kann diese bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden. Dazu ist, wie schon bisher, vor Ablauf der Funktionsperiode eine schriftliche Meldung an die Vereinsbehörde über die Verschiebung von Mitgliederversammlung und Neuwahl notwendig. Diese Vorgangsweise sollte vereinsintern durch einen Vorstandsbeschluss abgesichert werden. Übrigens sind die Vereinsverantwortlichen unabhängig davon dazu verpflichtet, innerhalb der ersten 5 Monate nach Abschluss des Vereinsjahres eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung zu erstellen, die wiederum innerhalb von vier Monaten nach Ihrer Erstellung von den Rechnungsprüfern geprüft werden muss. 
  3. Mitgliederversammlungen können weiterhin auch in Präsenz abgehalten werden. Grundsätzlich gelten dabei die 2G- und die sonstigen aktuellen Regeln für Zusammenkünfte (siehe HIER). Sollten unaufschiebbare Beschlüsse anstehen und eine Online-Durchführung unmöglich sein, wäre sogar eine Teilnahme von Personen ohne 2G-Nachweis rechtens. Aber das trifft auf „normale“ Mitgliederversammlungen nicht zu. 

Link zum aktuellen Gesetzestext: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011088

 

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