Covid-Maßnahmen | Stand 19.02.2022

 

Regeln für Ihre Kultur- und Bildungsveranstaltung
Leitfaden für Kultur- und Bildungsveranstaltungen unter Berücksichtigung
von COVID-19-Sicherheitsmaßnahmen | Stand: 08.02.2022

>>> DOWNLOAD ZUSAMMENFASSUNG (PDF) <<<

Änderung der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung und Änderung der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (5. Novelle zur 4. COVID-19-MV) (in Kraft mit 19. Februar)
https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011806

 

Übersicht Veranstaltungsdurchführung (§ 13 Zusammenkünfte)

Personenzahl Veranstaltungen
bis 50 Teilnehmende
  • 3G-Nachweis ist Voraussetzung für die Teilnahme
  • 2-Meter-Mindestabstand bei haushaltsfremden Personen
  • Registrierungspflicht (Erhebung von Kontaktdaten § 18)
  • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen
ab 51  Teilnehmende
  • 3G-Nachweis ist Voraussetzung für die Teilnahme
  • 2-Meter-Mindestabstand bei haushaltsfremden Personen
  • Registrierungspflicht (Erhebung von Kontaktdaten § 18)
  • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen
  • Meldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde – mindestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn
  • Bestellung eines*r Covid-19-Beauftragten
  • Erstellung, Umsetzung und Bereithaltung eines Präventionskonzepts
  • Zusammenkünfte dürfen nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr stattfinden
ab 251 Teilnehmende
  • 2G-Nachweis ist Voraussetzung für die Teilnahme
  • 2-Meter-Mindestabstand bei haushaltsfremden Personen
  • Registrierungspflicht (Erhebung von Kontaktdaten § 18)
  • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen
  • Bewilligung durch Bezirksverwaltungsbehörde notwendig
  • Bestellung eines*r Covid-19 Beauftragen
  • Erstellung und Umsetzung eines Präventionskonzepts sowie Übermittlung an die Bezirksverwaltungsbehörde
  • Zusammenkünfte dürfen nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr stattfinden

An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen eine Durchmischung der Teilnehmenden ausgeschlossen ist und das Infektionsrisiko minimiert wird.

 

Meldung von Veranstaltungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde

Die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde muss spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstermin an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation erfolgen:

  • Name & Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen
  • Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft
  • Zweck der Zusammenkunft
  • Anzahl der Teilnehmer

 

Bewilligung von Veranstaltungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde

Zur Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde muss ein Bewilligungsantrag sowie ein Präventionskonzept frühzeitig übermittelt werden. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung durch die Behörde beträgt nach Übermittlung aller Unterlagen 2 Wochen.


Zutrittstests § 2

Ist für den Einlass zu einer Veranstaltung die Überprüfung eines Zutrittstests durch den Veranstalter notwendig, sind folgende Nachweise mit negativem Ergebnis und folgender Test-Gültigkeit möglich:

Nachweis Gültigkeit
Nachweis über eine Impfung gegen SARS-CoV-2
  • Impfstoffe, bei denen zwei Impfungen vorgesehen sind, gelten ab dem Tag der 2. Impfung für insgesamt 180 Tage (bzw. 210 Tage bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
  • Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung 180 Tage ab dem Zeitpunkt der Impfung.
  • Für drei Impfungen („Booster“) oder Genesung plus 2 Impfungen gilt eine Gültigkeitsdauer von 270 Tagen.

Als Impfnachweise gelten der gelbe Impfpass, ein Impf-Kärtchen sowie ein die Daten aus dem e-Impfpass (grüner Pass – digital oder gedruckt).

Überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 (Genesene)
  • Absonderungsbescheid positiv getesteter Person (gültig für 180 Tage ab Ausstellung)
  • Genesungsnachweis (ärztliche Bestätigung) über eine molekularbiologisch bestätigte überstandene Infektion
    (gültig für 180 Tage ab Ausstellung)
Corona-Testpass gem. der COVID-19-Schulverordnung 2021/22
  • Ist für die Teilnahme an Veranstaltungen zulässig. Testpflicht gilt für Personen ab 12 Jahren.
Antigentest-Selbsttest
(digital nachweisbar in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst)
  • 24 Stunden ab Abnahme
Antigentest einer befugten Stelle
  • 24 Stunden ab Abnahme
PCR-Test einer befugten Stelle
  • 72 Stunden ab Abnahme

 

Registrierungspflicht (Erhebung von Kontaktdaten § 18)

Die Kontaktdaten (Vor- und Nachname, Telefonnummer, gegebenenfalls Mailadresse, Datum und Uhrzeit des Betretens, gegebenenfalls Bereich des Aufenthalts) von Teilnehmenden müssen erhoben werden und dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeitet werden. Die Kontaktdaten müssen 28 Tage aufbewahrt und danach unverzüglich vernichtet werden.


Präventionskonzept und COVID-19-Beauftrage*r (für Veranstaltungen ab 51 Personen)

Für Veranstaltungen mit über 51 Personen ist ein*e COVID-19-Beauftragte*r zu bestellen. Es ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Während der gesamten Veranstaltung (inkl. Vorbereitung und abschließenden Tätigkeiten) ist der*die COVID-19-Beauftragte für die Einhaltung der Maßnahmen verantwortlich. Er*Sie dient als primäre Ansprechperson für die Behörde, falls Erhebungen der Kontaktpersonen im Rahmen eines COVID-19-Erkrankungsfalls notwendig sein sollten. Die Letztverantwortung liegt jedoch immer beim Veranstalter.

Das Präventionskonzept hat auch Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist bei der Veranstaltung genau zu dokumentieren und zu archivieren. Das Präventionskonzept ist der Behörde nur nach Aufforderung vorzulegen.


§ 1 (5) Zentrale Punkte des Präventionskonzeptes sind

  • Spezifische Hygienemaßnahmen
  • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
  • Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
  • Gegebenenfalls Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken
  • Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen
  • Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen
  • Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.


Speisen und Getränke

Für das Verabreichen von Speisen und für den Ausschank von Getränken bei Veranstaltungen bis 50 Teilnehmende gelten die Regelungen der Gastronomie. (§ 6). Bei Veranstaltungen über 50 Teilnehmende ohne zugewiesene Sitzplätze gilt ein Konsumationsverbot.

 



AKTUELLE REGELN FÜR PROBEN

Probentätigkeiten, Auftritte und Konzerte sind dem § 13 (Zusammenkünfte) zugeordnet.

Zusammenkünfte zu Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung sind unter den Voraussetzungen und Einhaltungen der Zutrittsregelungen (siehe oben) ausschließlich für Personen mit gültigem 2G-Nachweis zulässig (Ausnahme sind Proben für berufliche Zwecke). Beim Betreten des Probe- oder Auftrittsorts ist eine FFP2-Maske zu tragen.

Die FFP2-Maskenpflicht entfällt, wenn aufgrund der Eigenart der Tätigkeit das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden kann und ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisiko zu ersetzen. Personen ohne gültigen 2G-Nachweis ist die Teilnahme an Zusammenkünften zu Proben oder künstlerischen Darbietungen gestattet (§ 13 Abs. 5) Ansonsten ist auch beim Proben die FFP2-Maske zu tragen.

Für Proben in zum Beispiel gastgewerblichen Betrieben gelten die in diesem Bereich aktuellen Regelungen (§ 6 Gastgewerbe)!

 


 

VOLKSTANZ

Volkstanz ist als „Sportausübung“ zu verstehen. Im § 20 (Ausnahmen) Absatz (4) Ziffer 6 wird Folgendes geregelt: „Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht während der Sportausübung“. Demnach entfällt beim Volkstanzen (insbesondere Paartanz) die Pflicht des Tragens einer Maske in geschlossenen Räumen. Auch die Einhaltung des 2-Meter-Abstandes ist nicht erforderlich. 

 


 

DURCHFÜHRUNG VON MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

Die Gültigkeit des „Gesellschaftsrechtlichen Covid-19 Gesetzes“, das mit 31.12.2021 befristet war, wird bis 30. Juni 2022 verlängert. Dieses Gesetz und die entsprechende Verordnung ermöglichen Folgendes:

  1. Mitgliederversammlungen müssen online durchgeführt werden, wenn bestimmte technische Voraussetzungen hinsichtlich der akustischen und optischen Teilnahme der Mitglieder gegeben sind.  
  2. Mitgliederversammlungen können bis 30. Juni 2022 verschoben werden. Falls die reguläre Funktionsperiode des Vorstands vorher enden sollte, kann diese bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden. Dazu ist, wie schon bisher, vor Ablauf der Funktionsperiode eine schriftliche Meldung an die Vereinsbehörde über die Verschiebung von Mitgliederversammlung und Neuwahl notwendig. Diese Vorgangsweise sollte vereinsintern durch einen Vorstandsbeschluss abgesichert werden. Übrigens sind die Vereinsverantwortlichen unabhängig davon dazu verpflichtet, innerhalb der ersten 5 Monate nach Abschluss des Vereinsjahres eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung zu erstellen, die wiederum innerhalb von vier Monaten nach Ihrer Erstellung von den Rechnungsprüfern geprüft werden muss. 
  3. Wenn Mitgliederversammlungen in Präsenz abgehalten werden müssen, gelten grundsätzlich die 3G- und die sonstigen aktuellen Regeln für Zusammenkünfte (siehe oben).

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