Covid 19 – Update: Proben & Erwachsenenbildungsveranstaltungen

 

Liebe Mitglieder, 

am 27. Mai 2020 wurde nun eine Novellierung der „COVID-19-Lockerungsverordnung“ des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz veröffentlicht, welche mit Freitag 29. Mai 2020 in Kraft tritt. Diese betrifft unter anderem Bildungsveranstaltungen, Proben im Amateurbereich sowie kulturelle Veranstaltungen mit Publikum und gilt vorerst bis 31. August 2020. Im Sinne unser aller Gesundheit raten wir an, auf die strikte Einhaltung der Maßnahmen zu achten!

Bleiben Sie weiterhin gesund!

 


 

Bildungsveranstaltungen

Bildungsveranstaltungen in der Erwachsenenbildung sind ab 29. Mai ohne inhaltliche Einschränkungen durchführbar. Im Juni gilt hierbei noch eine Beschränkung auf unter 100 Personen, danach erfolgt eine schrittweise Ausweitung bis Ende August (siehe Tabelle unten). Vortragende und Teilnehmer*innen müssen am zugewiesenen Sitzplatz unter Berücksichtigung des Mindestabstandes von einem Meter keinen Mund-Nasenschutz tragen.

 


 

Proben (Indoor und Outdoor)

Laut § 10 Abs. 10 der Verordnung sind ab 29. Mai 2020 unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Zwischen den Personen ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  • Die allgemeinen Hygienevorschriften sind einzuhalten (siehe unten).

 


 

Veranstaltungen

Aktuell sind Veranstaltungen mit mehr als hundert Personen untersagt. Folgender weiterer Stufenplan bezogen auf die Besucheranzahl ist vorgesehen:

  Indoor-Veranstaltungen Outdoor-Veranstaltungen
ab 29. Mai bis 100 Besucher*innen bis 100 Besucher*innen
ab 1. Juli bis 250 Besucher*innen bis 500 Besucher*innen
ab 1. August bis 500 Besucher*innen

oder bis 1000 Besucher mit Sicherheitskonzept und Bewilligung der Behörde

bis 750 Besucher*innen

oder bis 1250 Besucher mit Sicherheitskonzept und Bewilligung der Behörde

 

Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind (daher auch die Musiker*innen), sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen.

Folgende Auflagen gelten für die Besucher*innen von Veranstaltungen (auszugsweise):

  • Es müssen zugewiesene und gekennzeichnete Plätze (Sitzplätze) vorgesehen werden.
  • Es gilt grundsätzlich die 1 Meter Abstandsregel. Bei Sitzreihen, die unter einem Meter Abstand liegen, sind neben jedem besetzten Sitzplatz die beiden Sitzplätze freizuhalten (Schachbrett-Nutzung).
  • Menschen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben dürfen nebeneinandersitzen.
  • Kann der 1 Meter Abstand nicht eingehalten werden, so gilt Mund-Nasenschutz-Pflicht.

Folgende Auflagen gelten für die Musiker*innen:

  • Auf der Bühne bzw. am Aufführungsplatz muss der 1 Meter Abstand zwischen den Personen eingehalten werden.

 

Bei Veranstaltungen mit über 100 Personen ist ein*e COVID-19-Beauftragte*r zu bestellen sowie ein Präventionskonzept (Regelung zur Steuerung der Besucherströme, spezifische Hygienevorgaben, Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, Regelungen zur Benutzung sanitärer Einrichtungen, …) auszuarbeiten und umzusetzen. Wir raten dazu, diese Regelung auch bei Veranstaltungen mit weniger als 100 Personen zu berücksichtigen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Gäste gilt § 6 der Verordnung (Bestimmungen für das Gastgewerbe)!

 


 

ALLGEMEINE EINZUHALTENDE HYGIENEMASSNAHMEN:

  • Abstand halten! Wahren Sie eine dauerhafte Distanz von mindestens einem Meter zwischen Ihnen und einer anderen Person.
  • Hände waschen! Alle Personen sollten sich sofort nach Betreten der Einrichtung ihre Hände waschen und dies auch regelmäßig im Laufe des Tages wiederholen.
  • Nicht berühren! Berühren Sie weder Augen, Nase oder Mund! Hände können Viren aufnehmen und das Virus übertragen.
  • Auf Atemhygiene achten! Halten Sie beim Husten oder Niesen Mund und Nase mit gebeugtem Ellbogen oder einem Papiertaschentuch bedeckt und entsorgen Sie dieses sofort.

 


 

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