Covid-19-Öffnungsverordnung – Novelle vom 02. Juni

 

Regeln für Ihre Kultur- und Bildungsveranstaltung
Leitfaden für Kultur- und Bildungsveranstaltungen unter Berücksichtigung
von COVID-19-Sicherheitsmaßnahmen | Stand: 07.06.2021

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Gültig ab 10. Juni 2021 bis voraussichtlich 30. Juni 2021

Covid-19-Öffnungsverordnung Nr. 214 vom 10. Mai 2021
Rechtliche Begründung zur Covid-19-Öffnungsverordnung vom 14. Mai 2021
Novelle zur Covid-19-Öffnungsverordnung vom 02. Juni 2021

 

Übersicht Veranstaltungsdurchführung (§ 13 Zusammenkünfte)

in geschlossenen Räumen im Freien Veranstaltungen
bis 8 Teilnehmende bis 16 Teilnehmende
  • Ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze
  • Keine Abstands- und Maskenpflicht
bis 50 Teilnehmende bis 50 Teilnehmende
  • Ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze
  • Meldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn mehr als 16 Teilnehmende (1 Woche vorher)
  • Registrierungspflicht
  • Überprüfung Zutrittstests
  • 1-Meter-Abstand zwischen haushaltsfremden Personen
  • Tragen einer FFP2-Maske
ab 51 und bis 1.500 Teilnehmende ab 51 und bis 3.000 Teilnehmende
  • Mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen
  • Belegung von max. 75% der Sitzplatzkapazität
  • Übermittlung eines Präventionskonzepts
  • Bewilligung durch Bezirksverwaltungsbehörde notwendig
  • Bestellung Covid-19 Beauftrage/r
  • Registrierungspflicht
  • Überprüfung Zutrittstests
  • Tragen einer FFP2-Maske
  • Sperrstunde (bzw. Veranstaltungsende) ist um 24.00 Uhr.
  • Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind werden nicht mitgezählt.

 

Meldung von Veranstaltungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde

Die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde muss spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstermin elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen:

  • Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen
  • Zeit, Dauert und Ort der Zusammenkunft
  • Zweck der Zusammenkunft
  • Anzahl der Teilnehmer

 

Bewilligung von Veranstaltungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde

Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung durch die Behörde beträgt 3 Wochen.
Bitte nehmen Sie daher mindestens 4 Wochen vor dem Termin der bewilligungspflichten Veranstaltung mit der Regionalbegleitung Kontakt auf.

 

Zutrittstests § 1

Ist für den Einlass zu einer Veranstaltung die Überprüfung eines Zutrittstests durch den Veranstalter notwendig, sind folgende Nachweise mit negativem Ergebnis und folgender Test-Gültigkeit möglich:

  • Antigen-Selbsttest
    (digital nachweisbar in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst)
    24 Stunden ab Abnahme
  • Antigentest einer befugten Stelle
    48 Stunden ab Abnahme
  • PCR-Test einer befugten Stelle
    72 Stunden ab Abnahme
  • Nachweis über eine Impfung gegen COVID-19
      • Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf
      • Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf
      • Impfung ab dem 22. Tag nach Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf
      • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf
  • Überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 (Genesene)
      • Absonderungsbescheid positiv getesteter Person => 180 Tage
      • Ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion => 180 Tage
      • Nachweis über neutralisierende Antikörper (gilt für 90 Tage ab dem Testzeitpunkt)
  • Point-of-Sale-Tests (Antigentests zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Veranstalters) für das einmalige Betreten von Veranstaltungen sind zulässig. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthaltes gültig!

 

Registrierungspflicht

Die Kontaktdaten von Teilnehmenden an Veranstaltungen müssen registriert werden und dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeitet werden. Die Kontaktdaten müssen 28 Tage aufbewahrt werden und sind den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Nach 4 Wochen müssen die Kontaktdaten aus datenschutzrechtlichen Gründen vernichtet werden.

Zu erheben:

  • Vor- und Familienname
  • Telefonnummer & Mailadresse
  • Datum, Uhrzeit

Bei Besuchergruppen aus gemeinsamem Haushalt muss sich nur eine Person registrieren.            

             

Präventionskonzept und COVID-19-Beauftrage*r (für Veranstaltungen ab 50 Personen)

Für Veranstaltungen mit über 50 Personen ist ein*e COVID-19-Beauftragte*r zu bestellen. Es ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Während der gesamten Veranstaltung (inkl. Vorbereitung und abschließenden Tätigkeiten) ist der*die COVID-19-Beauftragte für die Einhaltung der Maßnahmen verantwortlich. Er*Sie dient als primäre Ansprechperson für die Behörde, falls Erhebungen der Kontaktpersonen im Rahmen eines COVID-19-Erkrankungsfalls notwendig sein sollten. Die Letztverantwortung liegt jedoch immer beim Veranstalter.

Das Präventionskonzept hat auch Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist bei der Veranstaltung genau zu dokumentieren und zu archivieren. Das Präventionskonzept ist der Behörde nur nach Aufforderung vorzulegen.

 

§ 1 (3) Zentrale Punkte des Präventionskonzeptes sind

  • Spezifische Hygienemaßnahmen
  • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
  • Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
  • Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken
  • Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen
  • Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen
  • Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests.

 

Speisen und Getränke

Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist nicht gestattet. Bei Veranstaltungen im Freien gelten die Regelungen der Gastronomie (§ 6) sinngemäß.

 

Aktuelle Regeln für Proben

Proben und künstlerische Darbietungen mit mehr als 10 Personen sind unter Einhaltung der folgenden Punkte möglich (§ 13 Abs. 8 und sinngemäß § 13 Abs. 3):

  • Bei diesen Zusammenkünften gilt keine Maskenpflicht!
  • Anzeigepflicht ab 17 Personen
  • Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (Zutrittstests)
  • Keine Konsumation von Speisen und Getränken
  • 10m² Regelung in geschlossenen Räumen (§ 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß)
  • Zeitraum zwischen 05:00 und 24:00 Uhr
  • 1-Meter-Mindestabstand
    Dies gilt laut § 8 Abs. 6 Z 2 sinngemäß nicht
    a) bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt
    b) für kurzfristige sportarttypische Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung sowie
    c) bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen

 

Rechtliche Grundlagen

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