SONDERNEWSLETTER – COVID-19-Neuerungen
Liebe Mitglieder!
Seit 14. September 2020 gelten in ganz Österreich neue COVID-19-Maßnahmen, die Sie in voller Länge im BG BGB1.II Nr. 197/2020 nachlesen können. Folgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen, die Sie als Bildungs- und Kulturverein und -interessierte betreffen (können).
Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Gesundheit!
Ihr Kärntner Bildungswerk
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VERANSTALTUNGEN § 10
§ 10 (2) Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze:
- Veranstaltungen in geschlossenen Raum: maximal 50 Personen
- Veranstaltungen im Freiluftbereich: maximal 100 Personen
- Ausgenommen von dieser Obergrenze sind jeweils Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.
- Ein Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter muss eingehalten werden, sowie in geschlossenen Räumen ein Mund-Nasenschutz getragen werden.
§ 10 (3) Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen:
- Veranstaltungen im geschlossenen Raum: maximal 1500 Personen
- Veranstaltungen im Freiluftbereich: maximal 3000 Personen
- Ein Sicherheitsabstand zwischen den Sitzplätzen von mindestens einem Meter ist einzuhalten.
- Beim Betreten muss ein Mund-Nasenschutz getragen werden. Dies gilt auch, wenn der Sicherheitsabstand auf den Sitzplätzen nicht eingehalten werden kann.
§ 10 (4) Ab 500 Personen innen bzw. 750 außen bedarf es einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde!
§ 10 (5) Bei Veranstaltungen mit über 200 Personen muss ein COVID-19-Beauftragter bestellt und ein COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet werden!
HINWEIS: Die Bestimmungen von § 10 gelten nicht für Organe juristischer Personen. Mitgliedsversammlungen, Vorstandssitzungen usw. gelten nicht als „Veranstaltungen“. Auf die Einhaltung des Sicherheitsabstandes muss dennoch geachtet werden!
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PROBEN § 10 (10)
Teilnehmer*innen an Proben und Mitwirken an künstlerischen Darbietungen:
- § 3: Mindestabstand von einem Meter
Zusammenkünfte zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung:
- § 8 Abs 3. Präventionskonzept notwendig, vor erstmaliger Aufnahme der Proben ist durch Testung nachzuweisen, dass die Künstler*innen SARS-CoV negativ sind.
Des Weiteren ist es weiterhin notwendig, einen Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter einzuhalten und beim Betreten der Geschäftsstelle des Kärntner Bildungswerks einen Mund-Nasenschutz zu tragen (§ 2 Kundenbereiche). Es ist zu empfehlen, vorab einen Termin zu vereinbaren, da die Eingangstüre des Gebäudes weiterhin verschlossen bleibt.
§ 9. Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 1a zulässig.