COVID NEU – Stand 12.01.2022
Regeln für Ihre Kultur- und Bildungsveranstaltung
Leitfaden für Kultur- und Bildungsveranstaltungen unter Berücksichtigung
von COVID-19-Sicherheitsmaßnahmen | Stand: 12.01.2022
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Änderung der 6. COVID-19-Maßnahmenverordnung (6. Novelle zur 6. COVID-19-Maßnahmenverordnung) und Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 (in Kraft mit 11.01.2022)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011743
Übersicht Veranstaltungsdurchführung (§ 14 Zusammenkünfte)
Personenzahl | Veranstaltungen |
bis 25 Teilnehmende |
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ab 26 Teilnehmende |
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ab 51 Teilnehmende |
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ab 251 Teilnehmende |
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- Zusammenkünfte bzw. Veranstaltungen dürfen nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr stattfinden.
- Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind werden nicht mitgezählt.
- An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen eine Durchmischung der Teilnehmenden ausgeschlossen ist und das Infektionsrisiko minimiert wird.
Meldung von Veranstaltungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde
Die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde muss spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstermin an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation erfolgen:
- Name & Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen
- Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft
- Zweck der Zusammenkunft
- Anzahl der Teilnehmer
Bewilligung von Veranstaltungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde
Zur Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde muss ein Bewilligungsantrag sowie ein Präventionskonzept frühzeitig übermittelt werden. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung durch die Behörde beträgt nach Übermittlung aller Unterlagen 2 Wochen.
Zutrittstests § 1 (2)
Ist für den Einlass zu einer Veranstaltung die Überprüfung eines Zutrittstests durch den Veranstalter notwendig, sind folgende Nachweise mit negativem Ergebnis und folgender Test-Gültigkeit möglich:
Nachweis | Gültigkeit |
Nachweis über eine Impfung gegen SARS-CoV-2 |
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Überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 (Genesene) |
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Corona-Testpass gem. der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 |
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Zutrittstest für Referentinnen und Referenten
Da die 2G-Regelung nicht für den Arbeitsplatz gilt, ist für Referentinnen und Referenten die 3G-Regel anzuwenden. Für den Zutritt gilt der Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf.
Registrierungspflicht (Erhebung von Kontaktdaten § 19)
Die Kontaktdaten (Vor- und Nachname, Telefonnummer, gegebenenfalls Mailadresse, Datum und Uhrzeit des Betretens, gegebenenfalls Bereich des Aufenthalts) von Teilnehmenden müssen erhoben werden und dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeitet werden. Die Kontaktdaten müssen 28 Tage aufbewahrt und danach unverzüglich vernichtet werden.
Präventionskonzept und COVID-19-Beauftrage*r (für Veranstaltungen ab 51 Personen)
Für Veranstaltungen mit über 51 Personen ist ein*e COVID-19-Beauftragte*r zu bestellen. Es ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Während der gesamten Veranstaltung (inkl. Vorbereitung und abschließenden Tätigkeiten) ist der*die COVID-19-Beauftragte für die Einhaltung der Maßnahmen verantwortlich. Er*Sie dient als primäre Ansprechperson für die Behörde, falls Erhebungen der Kontaktpersonen im Rahmen eines COVID-19-Erkrankungsfalls notwendig sein sollten. Die Letztverantwortung liegt jedoch immer beim Veranstalter.
Das Präventionskonzept hat auch Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist bei der Veranstaltung genau zu dokumentieren und zu archivieren. Das Präventionskonzept ist der Behörde nur nach Aufforderung vorzulegen.
§ 1 (5) Zentrale Punkte des Präventionskonzeptes sind
- Spezifische Hygienemaßnahmen
- Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
- Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
- Gegebenenfalls Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken
- Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen
- Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen
- Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.
Speisen und Getränke
Für das Verabreichen von Speisen und für den Ausschank von Getränken bei Veranstaltungen gelten die Regelungen der Gastronomie. (§ 7).
AKTUELLE REGELN FÜR PROBEN
Probentätigkeiten, Auftritte und Konzerte sind dem § 14 (Zusammenkünfte) zugeordnet.
Zusammenkünfte zu Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung sind unter den Voraussetzungen und Einhaltungen der Zutrittsregelungen (siehe oben) ausschließlich für Personen mit gültigem 2G-Nachweis zulässig (Ausnahme sind Proben für berufliche Zwecke). Beim Betreten des Probe- oder Auftrittsorts ist eine FFP2-Maske zu tragen. Für die Dauer des Probens entfällt die Maskenpflicht, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. gültiger PCR-Test, oftmaliges Lüften, größerer Abstand) das Infektionsrisiko minimiert wird (§ 14 Abs 6). Ansonsten ist auch beim Proben die FFP2-Maske zu tragen.
Die FFP2-Maskenpflicht entfällt, wenn aufgrund der Eigenart der Tätigkeit das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden kann und ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisiko zu ersetzen. Personen ohne gültigen 2G-Nachweis ist die Teilnahme an Zusammenkünften zu Proben oder künstlerischen Darbietungen gestattet (§ 14 Abs. 6)
Für Proben in zum Beispiel gastgewerblichen Betrieben gelten die in diesem Bereich aktuellen Regelungen (§ 7 Gastgewerbe)!
DURCHFÜHRUNG VON MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN
Die Gültigkeit des „Gesellschaftsrechtlichen Covid-19 Gesetzes“, das mit 31.12.2021 befristet war, wird bis 30. Juni 2022 verlängert.
Dieses Gesetz und die entsprechende Verordnung ermöglichen Folgendes:
- Mitgliederversammlungen können auch online durchgeführt werden, wenn bestimmte technische Voraussetzungen hinsichtlich der akustischen und optischen Teilnahme der Mitglieder gegeben sind.
- Mitgliederversammlungen können bis 30. Juni 2022 verschoben werden. Falls die reguläre Funktionsperiode des Vorstands vorher enden sollte, kann diese bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden. Dazu ist, wie schon bisher, vor Ablauf der Funktionsperiode eine schriftliche Meldung an die Vereinsbehörde über die Verschiebung von Mitgliederversammlung und Neuwahl notwendig. Diese Vorgangsweise sollte vereinsintern durch einen Vorstandsbeschluss abgesichert werden. Übrigens sind die Vereinsverantwortlichen unabhängig davon dazu verpflichtet, innerhalb der ersten 5 Monate nach Abschluss des Vereinsjahres eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung zu erstellen, die wiederum innerhalb von vier Monaten nach Ihrer Erstellung von den Rechnungsprüfern geprüft werden muss.
- Mitgliederversammlungen können weiterhin auch in Präsenz abgehalten werden. Grundsätzlich gelten dabei die 2G- und die sonstigen aktuellen Regeln für Zusammenkünfte (siehe HIER). Sollten unaufschiebbare Beschlüsse anstehen und eine Online-Durchführung unmöglich sein, wäre sogar eine Teilnahme von Personen ohne 2G-Nachweis rechtens. Aber das trifft auf „normale“ Mitgliederversammlungen nicht zu.