Covid-Basismaßnahmen | 24.03.2022

 

Regeln für Ihre Kultur- und Bildungsveranstaltung
Leitfaden für Kultur- und Bildungsveranstaltungen unter Berücksichtigung
von COVID-19-Sicherheitsmaßnahmen | Stand: 24.03.2022

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COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (in Kraft mit 24. März 2022)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011838/COVID-19-BMV%2c%20Fassung%20vom%2024.03.2022.pdf

 

Übersicht Veranstaltungsdurchführung (§ 7 Zusammenkünfte)

Personenzahl Veranstaltungen
ab 51 Teilnehmende
  • Bestellung eines*r Covid-19-Beauftragten
  • Erstellung, Umsetzung und Bereithaltung eines Präventionskonzepts
ab 101  Teilnehmende
  • Bestellung eines*r Covid-19-Beauftragten
  • Erstellung, Umsetzung und Bereithaltung eines Präventionskonzepts
  • In geschlossenen Räumen mit zugewiesenen Sitzplätzen ist eine Maske zu tragen
  • In geschlossenen Räumen ohne zugewiesene Sitzplätze entfällt die Maskenpflicht, sofern eine 3G-Kontrolle durchgeführt wird.
  •  
  • An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen eine Durchmischung der Teilnehmenden ausgeschlossen ist und das Infektionsrisiko minimiert wird.

 

Präventionskonzept und COVID-19-Beauftrage*r (für Veranstaltungen ab 51 Personen)

Für Veranstaltungen mit über 51 Personen ist ein*e COVID-19-Beauftragte*r zu bestellen. Es ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Während der gesamten Veranstaltung (inkl. Vorbereitung und abschließenden Tätigkeiten) ist der*die COVID-19-Beauftragte für die Einhaltung der Maßnahmen verantwortlich. Er*Sie dient als primäre Ansprechperson für die Behörde, falls Erhebungen der Kontaktpersonen im Rahmen eines COVID-19-Erkrankungsfalls notwendig sein sollten. Die Letztverantwortung liegt jedoch immer beim Veranstalter.

Das Präventionskonzept hat auch Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist bei der Veranstaltung genau zu dokumentieren und zu archivieren. Das Präventionskonzept ist der Behörde nur nach Aufforderung vorzulegen.

  • 1 (5) Zentrale Punkte des Präventionskonzeptes sind
  • Spezifische Hygienemaßnahmen
  • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
  • Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
  • Gegebenenfalls Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken
  • Regelungen zur Steuerung der Personenströme
  • Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.

 

Zutrittstests § 2

Ist für den Einlass zu einer Veranstaltung die Überprüfung eines Zutrittstests durch den Veranstalter notwendig, sind folgende Nachweise mit negativem Ergebnis und folgender Test-Gültigkeit möglich:

Nachweis Gültigkeit
Nachweis über eine Impfung gegen SARS-CoV-2
  • Impfstoffe, bei denen zwei Impfungen vorgesehen sind, gelten ab dem Tag der 2. Impfung für insgesamt 180 Tage (bzw. 210 Tage bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
  • Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung 180 Tage ab dem Zeitpunkt der Impfung.
  • Für drei Impfungen („Booster“) oder Genesung plus 2 Impfungen gilt eine Gültigkeitsdauer von 270 Tagen.

Als Impfnachweise gelten der gelbe Impfpass, ein Impf-Kärtchen sowie ein die Daten aus dem e-Impfpass (grüner Pass – digital oder gedruckt).

Überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 (Genesene)
  • Absonderungsbescheid positiv getesteter Person (gültig für 180 Tage ab Ausstellung)
  • Genesungsnachweis (ärztliche Bestätigung) über eine molekularbiologisch bestätigte überstandene Infektion
    (gültig für 180 Tage ab Ausstellung)
Corona-Testpass gem. der COVID-19-Schulverordnung 2021/22
  • Ist für die Teilnahme an Veranstaltungen zulässig. Testpflicht gilt für Personen ab 12 Jahren.
Antigentest-Selbsttest
(digital nachweisbar in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst)
  • 24 Stunden ab Abnahme
Antigentest einer befugten Stelle
  • 24 Stunden ab Abnahme
PCR-Test einer befugten Stelle
  • 72 Stunden ab Abnahme

 

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