Covid-Basismaßnahmen | 24.03.2022
Regeln für Ihre Kultur- und Bildungsveranstaltung
Leitfaden für Kultur- und Bildungsveranstaltungen unter Berücksichtigung
von COVID-19-Sicherheitsmaßnahmen | Stand: 24.03.2022
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COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (in Kraft mit 24. März 2022)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011838/COVID-19-BMV%2c%20Fassung%20vom%2024.03.2022.pdf
Übersicht Veranstaltungsdurchführung (§ 7 Zusammenkünfte)
Personenzahl | Veranstaltungen |
ab 51 Teilnehmende |
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ab 101 Teilnehmende |
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- An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen eine Durchmischung der Teilnehmenden ausgeschlossen ist und das Infektionsrisiko minimiert wird.
Präventionskonzept und COVID-19-Beauftrage*r (für Veranstaltungen ab 51 Personen)
Für Veranstaltungen mit über 51 Personen ist ein*e COVID-19-Beauftragte*r zu bestellen. Es ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Während der gesamten Veranstaltung (inkl. Vorbereitung und abschließenden Tätigkeiten) ist der*die COVID-19-Beauftragte für die Einhaltung der Maßnahmen verantwortlich. Er*Sie dient als primäre Ansprechperson für die Behörde, falls Erhebungen der Kontaktpersonen im Rahmen eines COVID-19-Erkrankungsfalls notwendig sein sollten. Die Letztverantwortung liegt jedoch immer beim Veranstalter.
Das Präventionskonzept hat auch Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist bei der Veranstaltung genau zu dokumentieren und zu archivieren. Das Präventionskonzept ist der Behörde nur nach Aufforderung vorzulegen.
- 1 (5) Zentrale Punkte des Präventionskonzeptes sind
- Spezifische Hygienemaßnahmen
- Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
- Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
- Gegebenenfalls Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken
- Regelungen zur Steuerung der Personenströme
- Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.
Zutrittstests § 2
Ist für den Einlass zu einer Veranstaltung die Überprüfung eines Zutrittstests durch den Veranstalter notwendig, sind folgende Nachweise mit negativem Ergebnis und folgender Test-Gültigkeit möglich:
Nachweis | Gültigkeit |
Nachweis über eine Impfung gegen SARS-CoV-2 |
Als Impfnachweise gelten der gelbe Impfpass, ein Impf-Kärtchen sowie ein die Daten aus dem e-Impfpass (grüner Pass – digital oder gedruckt). |
Überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 (Genesene) |
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Corona-Testpass gem. der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 |
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Antigentest-Selbsttest (digital nachweisbar in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst) |
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Antigentest einer befugten Stelle |
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PCR-Test einer befugten Stelle |
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