COVID NEU – Stand 07.11.2021
!!! ACHTUNG !!!
Ab Montag, 22. November 2021, befinden wir uns wieder im bundesweiten Lockdown!
Das Durchführen von Veranstaltungen sowie Probentätigkeiten sind aktuell nicht gestattet!
Infos finden Sie >> HIER <<
Regeln für Ihre Kultur- und Bildungsveranstaltung
Leitfaden für Kultur- und Bildungsveranstaltungen unter Berücksichtigung
von COVID-19-Sicherheitsmaßnahmen | Stand: 07.11.2021
>>> DOWNLOAD ZUSAMMENFASSUNG (PDF) <<<
Änderung der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung) und Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 (ausgegeben 7.11.2021)
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_459/BGBLA_2021_II_459.html
Übersicht Veranstaltungsdurchführung (§ 12 Zusammenkünfte)
in geschlossenen Räumen |
im Freien | Veranstaltungen |
ab 26 Teilnehmende | ab 26 Teilnehmende |
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ab 51 Teilnehmende | ab 51 Teilnehmende |
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ab 251 Teilnehmende | ab 251 Teilnehmende |
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- Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind werden nicht mitgezählt.
- An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen eine Durchmischung der Teilnehmenden ausgeschlossen ist und das Infektionsrisiko minimiert wird.
Meldung von Veranstaltungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde
Die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde inklusive der Übermittlung eines Präventionskonzeptes muss spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstermin an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation erfolgen:
- Name & Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen
- Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft
- Zweck der Zusammenkunft
- Anzahl der Teilnehmer
Bewilligung von Veranstaltungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde
Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung durch die Behörde beträgt nach Übermittlung aller Unterlagen 2 Wochen. Bitte nehmen Sie daher mindestens 3 Wochen vor dem Termin der bewilligungspflichten Veranstaltung mit der Verwaltungsbehörde Kontakt auf.
Zutrittstests § 1 (2)
Ist für den Einlass zu einer Veranstaltung die Überprüfung eines Zutrittstests durch den Veranstalter notwendig, sind folgende Nachweise mit negativem Ergebnis und folgender Test-Gültigkeit möglich:
Nachweis über eine Impfung gegen SARS-CoV-2
• Impfstoffe, bei denen zwei Impfungen vorgesehen sind, gelten ab dem Tag der 2. Impfung für insgesamt 270 Tage.
• Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt 270 Tage ab dem Tag der Impfung.
• Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung 360 Tage ab dem Zeitpunkt der Impfung.
• Für alle weiteren Impfungen („Booster“) gilt eine Gültigkeitsdauer von 270 Tagen.
Als Impfnachweise gelten der gelbe Impfpass, ein Impf-Kärtchen sowie ein die Daten aus dem e-Impfpass (grüner Pass – digital oder gedruckt).
Überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 (Genesene)
• Absonderungsbescheid positiv getesteter Person (gültig für 180 Tage ab Ausstellung)
• Genesungsnachweis (ärztliche Bestätigung) über eine molekularbiologisch bestätigte überstandene Infektion (gültig für 180 Tage ab Ausstellung)
Corona-Testpass gem. der COVID-19-Schulverordnung 2021/22
• Ist für die Teilnahme an Veranstaltungen zulässig. Testpflicht gilt für Personen ab 12 Jahren.
Übergangsregelung 2G
Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die einen Nachweis über eine Erstimpfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 und einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
Zutrittstest für Referentinnen und Referenten
Da die 2G-Regelung nicht für den Arbeitsplatz gilt, ist für Referentinnen und Referenten die 3G-Regel anzuwenden. Für den Zutritt gilt der Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf.
Registrierungspflicht (Erhebung von Kontaktdaten § 17)
Die Kontaktdaten (Vor- und Nachname, Telefonnummer., evtl. Mailadresse, Datum, Uhrzeit) von Teilnehmenden müssen erhoben werden und dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeitet werden. Die Kontaktdaten müssen 28 Tage aufbewahrt und danach unverzüglich vernichtet werden. Ausnahme bei Versammlungen nach Versammlungsgesetz und Zusammenkünften von Organen politischer Parteien §17 (8) – hier ist keine Registrierung notwendig.
Präventionskonzept und COVID-19-Beauftrage*r (für Veranstaltungen ab 51 Personen)
Für Veranstaltungen mit über 51 Personen ist ein*e COVID-19-Beauftragte*r zu bestellen. Es ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Während der gesamten Veranstaltung (inkl. Vorbereitung und abschließenden Tätigkeiten) ist der*die COVID-19-Beauftragte für die Einhaltung der Maßnahmen verantwortlich. Er*Sie dient als primäre Ansprechperson für die Behörde, falls Erhebungen der Kontaktpersonen im Rahmen eines COVID-19-Erkrankungsfalls notwendig sein sollten. Die Letztverantwortung liegt jedoch immer beim Veranstalter.
Das Präventionskonzept hat auch Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist bei der Veranstaltung genau zu dokumentieren und zu archivieren. Das Präventionskonzept ist der Behörde nur nach Aufforderung vorzulegen.
§ 1 (5) Zentrale Punkte des Präventionskonzeptes sind
- Spezifische Hygienemaßnahmen
- Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
- Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
- Gegebenenfalls Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken
- Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen
- Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen
- Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.
Speisen und Getränke
Für das Verabreichen von Speisen und für den Ausschank von Getränken bei Veranstaltungen gelten die Regelungen der Gastronomie. (§ 5).
Aktuelle Regeln für Proben
Probentätigkeiten sind dem § 12 (Zusammenkünfte) zugeordnet.
Es gelten allerdings keine Einschränkungen, wenn
- es sich um eine geschlossene Gruppe bzw. Gesellschaft handelt und
- der Ort der Zusammenkunft ausschließlich von Personen dieser Gruppe bzw. Gesellschaft und von Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, betreten wird oder durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung, eine Durchmischung der Personen dieser Gruppe bzw. Gesellschaft mit sonstigen dort aufhältigen Personen ausgeschlossen wird (zum Beispiel eigenes Probenlokal).
Für Proben in zum Beispiel gastgewerblichen Betrieben gelten die in diesem Bereich aktuellen Regelungen (§ 5 Gastgewerbe)!