Covid-19-AKTUELL – Stand 15.09.2021
Regeln für Ihre Kultur- und Bildungsveranstaltung
Leitfaden für Kultur- und Bildungsveranstaltungen unter Berücksichtigung
von COVID-19-Sicherheitsmaßnahmen | Stand: 15.09.2021
>>DOWNLOAD ZUSAMMENFASSUNG<<
Gültig ab 15. September 2021
Gesamte Rechtsvorschrift für 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Fassung vom 15.09.2021
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011576
Übersicht Veranstaltungsdurchführung (§ 12 Zusammenkünfte)
in geschlossenen Räumen |
im Freien | Veranstaltungen |
ab 25 Teilnehmende | ab 25 Teilnehmende |
|
ab 101 Teilnehmende | ab 101 Teilnehmende |
|
ab 501 Teilnehmende | ab 501 Teilnehmende |
|
- Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind werden nicht mitgezählt.
- An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen eine Durchmischung der Teilnehmenden ausgeschlossen ist und das Infektionsrisiko minimiert wird.
Meldung von Veranstaltungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde
Die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde muss spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstermin elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen:
- Name & Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen
- Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft
- Zweck der Zusammenkunft
- Anzahl der Teilnehmer
Bewilligung von Veranstaltungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde
Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung durch die Behörde beträgt 2 Wochen.
Bitte nehmen Sie daher mindestens 3 Wochen vor dem Termin der bewilligungspflichten Veranstaltung mit der Regionalbegleitung Kontakt auf.
Zutrittstests § 1 (2)
Ist für den Einlass zu einer Veranstaltung die Überprüfung eines Zutrittstests durch den Veranstalter notwendig, sind folgende Nachweise mit negativem Ergebnis und folgender Test-Gültigkeit möglich:
- Antigen-Selbsttest
(digital nachweisbar in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst)
24 Stunden ab Abnahme - Antigentest einer befugten Stelle
24 Stunden ab Abnahme - PCR-Test einer befugten Stelle
72 Stunden ab Abnahme - Nachweis über eine Impfung gegen COVID-19
-
- Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf (zwischen Erst- und Zweitimpfung müssen mindestens 14 Tage verstrichen sein)
- Impfung ab dem 22. Tag nach Impfung von Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Monate zurückliegen darf
- Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf
- weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer vorherigen Impfung mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen
-
- Überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 (Genesene)
-
- Absonderungsbescheid positiv getesteter Person (gültig für 180 Tage ab Ausstellung)
- Genesungsnachweis (ärztliche Bestätigung) über eine molekularbiologisch bestätigte überstandene Infektion (gültig für 180 Tage ab Ausstellung)
- Nachweis über neutralisierende Antikörper (gilt für 90 Tage ab dem Testzeitpunkt)
-
- Point-of-Sale-Tests (Antigentests zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Veranstalters) für das einmalige Betreten von Veranstaltungen sind zulässig. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthaltes gültig!
Erhebung von Kontaktdaten (§ 17)
Die Kontaktdaten von Teilnehmenden an Zusammenkünften müssen erhoben werden und dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeitet werden. Die Kontaktdaten müssen 28 Tage aufbewahrt und danach unverzüglich vernichtet werden. Die Daten sind in dieser Zeit den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Ausnahme bei Versammlungen nach Versammlungsgesetz und Zusammenkünften von Organen politischer Parteien §17 (8) – hier ist keine Registrierung notwendig.
Zu erheben:
- Vor- und Familienname
- Telefonnummer und wenn vorhanden Mailadresse
- Datum, Uhrzeit
Präventionskonzept und COVID-19-Beauftrage*r (für Veranstaltungen ab 101 Personen)
Für Veranstaltungen mit über 101 Personen ist ein*e COVID-19-Beauftragte*r zu bestellen. Es ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Während der gesamten Veranstaltung (inkl. Vorbereitung und abschließenden Tätigkeiten) ist der*die COVID-19-Beauftragte für die Einhaltung der Maßnahmen verantwortlich. Er*Sie dient als primäre Ansprechperson für die Behörde, falls Erhebungen der Kontaktpersonen im Rahmen eines COVID-19-Erkrankungsfalls notwendig sein sollten. Die Letztverantwortung liegt jedoch immer beim Veranstalter.
Das Präventionskonzept hat auch Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist bei der Veranstaltung genau zu dokumentieren und zu archivieren. Das Präventionskonzept ist der Behörde nur nach Aufforderung vorzulegen.
- 1 (5) Zentrale Punkte des Präventionskonzeptes sind
- Spezifische Hygienemaßnahmen
- Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
- Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
- Gegebenenfalls Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken
- Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen
- Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen
- Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.
Speisen und Getränke
Für das Verabreichen von Speisen und für den Ausschank von Getränken bei Veranstaltungen gelten die Regelungen der Gastronomie. (§ 5).
Aktuelle Regeln für Proben
Probentätigkeiten sind dem § 12 (Zusammenkünfte) zugeordnet.
Es gelten allerdings keine Einschränkungen, wenn
- es sich um eine geschlossene Gruppe bzw. Gesellschaft handelt und
- der Ort der Zusammenkunft ausschließlich von Personen dieser Gruppe bzw. Gesellschaft und von Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, betreten wird oder durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung, eine Durchmischung der Personen dieser Gruppe bzw. Gesellschaft mit sonstigen dort aufhältigen Personen ausgeschlossen wird (zum Beispiel eigenes Probenlokal).
Für Proben in zum Beispiel gastgewerblichen Betrieben gelten die in diesem Bereich aktuellen Regelungen (§ 5 Gastgewerbe)!